Wir sind der Partner für die Umsetzung der Hygienevorgaben der 42.Bimsch V die für Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheider gilt.
Wir schulen Ihre Mitarbeiter bezüglich der Vorgaben der VDI Richtlinie 2047 Blatt 2. bei uns oder bei Ihnen im Haus.
Dadurch qualifizieren Sie Ihre Mitarbeiter, die im Betriebstagebuch als hygienisch verantwortliche Person auf Basis der Vorgaben der 42.Bimsch V benannt werden müssen.
Wir passen die Gesetzlichen Vorgaben für Betriebstagebücher auf die Erfordernisse Ihrer Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheidern an.
Die Bundesregierung hat am 22. März 2017 die Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. BImSchV) beschlossen und dem Bundesrat zugeleitet.
Voraussichtlich aber Sommer 2017 sind die Anforderungen aus der VDI 2047-2 Kühlturm Richtlinie damit eine gesetzliche Pflicht!
Der Betreiber einer Verdunstungskühlanlage hat zur Überprüfung des ordnungsgemässen Anlagenbetriebs ein Betriebstagebuch zu führen. Dieses muss er den zuständigen Behörde sowie im Rahmen der Überprüfung Sachverständigenüberwachung jederzeit auf Verlangen vorlegen.
Im Betriebstagebuch werden die mikrobiologischen Befunde und betriebstechnischen Daten des Kühlsystems notiert. Dazu gehören der Referenzwert der allgemeinen Koloniezahl, Überschreitungen der Prüf- und Massnahme-Werte, getroffene Massnahmen zur Wiederherstellung der Kühlwasserhygiene sowie Zustandsänderungen im Kühlsystem und Zugabe von Bioziden.
Mit der 42. BImSch wurde eine Anzeigepflicht für neue und bestehende Anlagen eingerichtet. Mit dieser können die lokalen Behörden im Fall eines Legionellen-Ausbruchs schneller und effektiver handeln und mögliche Austragungsorte ausfindig machen.
Der Betreiber einer bestehenden Verdunstungskühlanlage hat diese zwölf Monate nach dem Inkrafttreten der 42. BImSch Verordnung der zuständigen Behörde anzuzeigen. Neuanlagen müssen nach deren Befüllung gemeldet werden. Auch sind Änderungen am Kühlsystem, eine Stilllegung des Kühlsystems sowie ein Betreiberwechsel meldepflichtig.
Verbunden mit der Anzeigenpflicht wird ein Kataster erstellt, welches alle Verdunstungskühlanlagen mit einem Standort und einer für die Anlage verantwortliche Person verlinkt.
Der Referenzwert gibt die anlagentypische mikrobielle Verkeimung im Nutzwasser wieder bei ordnungsgemässem Betrieb an. Mithilfe dieses mikrobiologischen Normalzustands können Abweichungen erkannt werden, die Indikatoren für hygienische Veränderungen sind.
Nach der Inbetriebnahme oder der Wieder-Inbetriebnahme einer Verdunstungskühlanlage ist der Referenzwert des Nutzwassers (Kühlwasser) aus mindestens sechs aufeinanderfolgenden Laboruntersuchungen auf den Parameter allgemeine Koloniezahl zu bestimmen.
Wird ein Anstieg der Konzentration der allgemeinen Koloniezahl um den Faktor 100 oder mehr gegenüber dem Referenzwert festgestellt, muss der Betreiber unverzüglich Untersuchungen zur Aufklärung der Ursachen durchführen. Außerdem müssen Sofortmaßnahmen zur Verminderung der mikrobiellen Belastung durchgeführt und alle sonstigen Maßnahmen, die für einen ordnungsgemässen Betrieb sorgen.
Wird bei einer Laboruntersuchung eine Überschreitung der Massnahmenwerte festgestellt, hat der Betreiber die zuständigen Behörden unverzüglich zu informieren. Die Ergebnisse der Überprüfung durch einen Sachverständigen müssen innerhalb von 4 Wochen gemeldet werden.
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Zur Überwachung der Kühlwasserqualität müssen regelmässig Wasserproben von einem geschulten Probenehmer gezogen und von einem akkreditierten Labor analysiert werden.
Die Untersuchungen sind im Betriebstagebuch zu dokumentieren.
>100 KBE / 100 mL
1. Zusätzliche Untersuchung auf Legionellen
2. Ursachenaufklärung, Massnahmen für ordnungsgemässen Betrieb
3. Betriebsinterne Untersuchungen wöchentlich, Laboruntersuchungen monatlich
>10‘000 KBE / 100 mL
1. Massnahmen wie bei Überschreitung von Prüfwert 2
2. Zusätzliche Sofortmassnahmen zur Verminderung der mikrobiellen Belastung
>10‘000 KBE / 100 mL
1. Massnahmen wie bei Überschreitung von Prüfwert 2
2. Zusätzliche Differenzierung der nachgewiesenen Legionellen
3. Zusätzliche Gefahrenabwehrmassnahmen, insbesondere Aerosolvermeidung
Vor der (Wieder-)Inbetriebnahme muss für die Verdunstungskühlanlage eine Gefährdungsbeurteilung unter Beteiligung einer hygienisch fachkundigen Person (VDI 2047 Blatt 2 und VDI 6022) erstellt werden.
Die Gefährdungsbeurteilung soll anlagenspezifische, für die Hygiene kritische Stellen und Betriebszustände eliminieren.
Das Kühlsystems muss regelmäßig instand gesetzt werden. Der Betreiber der Anlage muss dabei die Zugänglichkeit des Kühlsystems für Reinigung und Probenahme, sowie einer Möglichkeit zur Dosierung von Bioziden beachten.
Detaillierte Massnahmen zur Wartung des Kühlsystems sind in der VDI-Kühlturmregel (VDI 2047 Blatt 2) beschrieben.
Zur Überwachung der Kühlwasserqualität müssen regelmässig Wasserproben untersucht werden.
Nach der Inbetriebnahme und in der Folge regelmässig alle fünf Jahre muss von einem Sachverständigen eine Überprüfung des ordnungsgemässen Anlagenbetriebs durchgeführt werden. Für bestehende Anlagen ist eine gestaffelte Überprüfung der Anlagen vorgeschrieben.
Die Verordnung sieht 14-tägig betriebsinterne Prüfungen sowie alle drei Monate externe Laboruntersuchungen vor. Bei Überschreiten abgestufter Werte (100, 1.000 oder 10.000 KBE je 100ml) sind Betreiber zu Gegenmaßnahmen verpflichtet. Alle fünf Jahre muss eine Sachverständigenprüfung durchgeführt werden. Zudem werden mit der Verordnung weitere Betreiberpflichten wie Anzeige, Betriebstagebuch und Fachkunde verpflichtend.
Im Bundesratsarchiv ist der Verordnungstext abrufbar.
Die 42. BImSchV führt für mehr als 30.000 Anlagen in Deutschland erstmals umfangreiche Anzeige-, Betriebs- und Überwachungspflichten ein:
Mikrobiologische Untersuchungen
Gefährdungsbeurteilung